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1. An- und
Verkauf sowie Vermittlung von Grundbesitz |
- Die Courtage für die Vermittlung des Ankaufs oder Verkaufs
eines bebauten Grundstücks oder Grundstückteils oder für den
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages
beträgt vom Käufer und Verkäufer je 3,0 % vom Kaufpreis
- Für Baulichkeiten jeder Art, die ohne Grund und Boden
verkauft werden, beträgt die Courtage vom Käufer und Verkäufer
- bis € 10.000,-
- € 10.001,- bis 25.000,-
- € 25.000,- und höher
- mindestens von jeder Seite
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je
6,0 % vom Kaufpreis |
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je
5,0 % vom Kaufpreis |
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je
4,0 % vom Kaufpreis |
| 500,00 € |
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| Sofern in diesem
Zusammenhang ein neuer Pachtvertrag zu geänderten
Bedingungen abgeschlossen wird, berechnen sich die
Gebühren hierfür außerdem nach Ziff. 5. |
- Für die Besorgung einer Ausbietungsgarantie zahlt der
Auftraggeber 1,5 %.
- Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechts beträgt die
Courtage 0,5 % des Verkehrswertes, zahlbar
durch den Berechtigten.
- Ist der Makler lediglich mit dem Entwurf und der Abwicklung
eines Vertrages beauftragt, ohne für dessen Vermittlung oder
Nachweis eine Courtage zu erhalten, so beträgt die Gebühr von
jeder Seite bis zum Betrag von 100.000,- € 0,5 %,
mindestens jedoch 50,00 €, von dem €
100.000,- übersteigenden Betrages je 0,25 %
des Kaufpreises.
- Für die Besorgung einer Negativbescheinigung vom Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen zahlt der Verkäufer
75,00 €.
Als Kaufpreis gilt der Wert aller vom Käufer
übernommenen Verpflichtungen. Übernimmt der Käufer Leistungen, die
gesetzlich oder ortsüblich dem Verkäufer obliegen, so ist deren Wert
dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Das gilt insbesondere für
Anliegerbeiträge und/oder sonstige Erschließungskosten, die bei
Vertragsabschluss bereits entstanden und auch der Höhe nach bekannt
sind.
Steht der Kaufpreis nicht fest, so ist für die Courtageberechnung
der Verkehrswert des Grundstücks zu Grunde zu legen. |
| 2. An- und Verkauf sowie
Vermittlung von unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit
Parzellierungen |
- Für den Kauf eines unbebauten Baugrundstücks zahlt der
Käufer eine Courtage gem. Ziff. 1./1. Anstrich mindestens
500,00 €.
- Die Verkäufercourtage unterliegt der Vereinbarung; sie
beträgt 6,0 %, mindestens 500,00 €.
- Für den Entwurf des notariellen Kaufvertrages zahlen
Verkäufer und Käufer je 25,00 €. (Sollte der
notarielle Kaufvertrag nicht beurkundet werden, zahlt der
Auftraggeber die berechnete Entwurfsgebühr des Notars.)
- Für die Besorgung der Teilungsgenehmigung (soweit
erforderlich) und die Veranlassung der Vermessung mit
Grenzsteinsetzung durch einen amtlichen Vermesser, die
katasterseitige Eintragung (Fortschreibung) und Anlegung eines
Grundbuchs zahlt der Auftraggeber 200,00 €.
- Für die Besorgung einer Negativbescheinigung vom Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen zahlt der Verkäufer
75,00 €.
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| 3. Vermietung von Wohnraum |
- Für Vermietung bzw. Vermittlung zahlt der Mieter eine
Courtage bis zu 2 Nettokaltmieten + ges. Mwst.
- Für den Entwurf und die Ausfertigung eines Mietvertrages
zahlt der Mieter 50,00 €.
Bei Abschluss des Mietvertrages werden diese Kosten dem Mieter
auf die Vermittlungsgebühr/Courtage angerechnet.
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| 4. Vermietung von
Gewerberaum |
Für die Vermittlung und/oder den Nachweis von Gewerberäumen und
bebauten Gewerbegrundstücken zahlen Vermieter und Mieter:
- Bei unbestimmter Mietdauer oder einer vertraglichen Mietzeit
bis zu 2 Jahren je 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst.
- Bei einer vertraglichen Mietzeit von mehr als 2 bis zu 5
Jahren der Mieter 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst. der
Vermieter 1,5 Nettokaltmieten + Mwst.
- Bei einer vertraglichen Mietzeit von mehr als 5 bis 10 Jahre
je der Mieter 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst. der
Vermieter 2 Nettokaltmieten + Mwst.
- Für den Entwurf und die Ausfertigung eines Mietvertrages
zahlt der Mieter 50,00 €.
Bei Abschluss des Mietvertrages werden diese Kosten dem Mieter
auf die Vermittlungsgebühr angerechnet.
- Bei Vereinbarung von Options- und Vormietrechten zahlt der
Berechtigte eine Zusatzcourtage in Höhe von 50% der vorstehenden
3 Sätze, zahlbar zugleich mit diesen. Der Verpflichtete hat die
Zusatzcourtage in gleicher Höhe zu zahlen, sobald das
Optionsoder Vormietrecht ausgeübt wird.
- Außer den Courtagen zahlen Vermieter und Mieter auf
Baukostenzuschüsse, Mieterdarlehen, Mietevorauszahlungen oder
sonstige Zahlungen (z.B. für Einrichtungsgegenstände,
Räumungsabfindungen u.ä.) eine Courtage von je 3,0%.
Hierunter fallen nicht Kautionen.
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| 5. Miet- und Pachtverträge
über un- und bebaute Grundstücke sowie Erbbauverträge |
- Es zahlen sowohl Verpächter/Eigentümer als auch
Pächter/Erbbauberechtigter bei Begründung des
Vertragsverhältnisses:
- von den ersten
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2.500,00 € je |
4,0 % |
- von den weiteren
|
2.501,00 – 15.000,00 € je |
3,0 % |
- von den weiteren
|
15.001,00 – 25.000,00 € je |
2,0 % |
- von den
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25.000,00 € übersteigenden Betrages je |
1,5 % |
der Pachtsumme bzw. der Erbbauzinsen für die gesamte
Vertragszeit – höchstens für 18 Jahre – mindestens je
50,00 €.
- Für den Entwurf und die Ausfertigung des Pachtvertrages
zahlt der Pächter 35,00 €. Bei Abschluss des
Pachtvertrages werden diese Kosten dem Pächter auf die
Vermittlungsgebühr angerechnet.
- Bei Vereinbarung von Options- und Vorpachtrechten zahlt der
Berechtigte eine Zusatzcourtage in Höhe von 50% der vorstehenden
Sätze, zahlbar zugleich mit diesen. Der Verpflichtete hat die
Zusatzcourtage in gleicher Höhe zu zahlen, sobald das Options-
oder Vorpachtrecht ausgeübt wird.
- Bei unveränderter Übertragung eines bestehenden
Vertragsverhältnisses sind neben den Courtagen gem. 1./1.
Anstrich die vorstehenden Gebühren nur zu 50% zu zahlen.
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| 6. Verwaltung von
Grundstücken |
- Die Gebühren betragen, je nach Art und Umfang der
Verwaltung, 5,0 – 6,0 % der gesamten
monatlichen Nettokaltmieten (Mindestgebühr 35,00 €).
Ersatzweise kann ein Festbetrag von 15,00 bis 20,00 €
monatlich für jede Wohnungs- bzw. Gewerbemieteinheit verlangt
werden.
- Neben den Verwaltergebühren erhält der Verwalter nach
entsprechender Vereinbarung seine Auslagen mit den
nachgewiesenen Kosten oder einen pauschalierten Betrag vergütet.
- Neben den Verwaltergebühren erhält der Verwalter bei
Übernahme einer Grundstücksverwaltung einmalig eine
Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für
den Abschluss aller Verträge zur Bewirtschaftung des Grundstücks
und der Abführung von Kostenbeiträgen an Behörden,
Stadtverwaltung, Finanzamt u.ä.
- Zu den Aufgaben des Verwalters gehört in der Regel auch die
Neuvermietung frei werdender Mieträume. Bei Abschluss eines
Mietvertrages zahlt der Vermieter eine Vermittlungsgebühr in
Höhe von 1 Nettokaltmiete an den Verwalter. Eine
Vermittlungsgebühr für Wohnungen/Wohnräume gem. 3. kann der
Verwalter von dem neuen und/oder bisherigen Mieter nur dann
fordern, wenn ihm von diesem ein entsprechender Maklerauftrag
erteilt worden ist.
- Die Tätigkeit des Verwalters im Zusammenhang mit der
Erledigung von Hypotheken- und Grundbuchsachen, der Bearbeitung
von Steuern, Vermessungen, Grenzmarken u.ä. sowie der
Durchführung und Beaufsichtigung von umfangreichen Bauarbeiten,
Sanierungen oder Modernisierungen (keine Reparaturen) ist
gesondert nach den ortsüblichen Gebühren oder Vereinbarungen zu
vergüten.
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| 7.
Sachverständigentätigkeit |
- Die Gebühren für die Schätzung von Grundstücks- und
Gebäudewerten betragen bei einem Schätzungswert (Verkehrswert
zum Zeitpunkt der Schätzung):
- bis 50.000,00 €
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200,00 € |
- bis 100.000,00 €
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250,00 € |
- bis 300.000,00 €
|
300,00 € |
- bis 500.000,00 €
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375,00 € |
- über 500,000,00 €
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1,5 ‰ |
- Die Gebühren für die Schätzung von Mietwerten betragen bei
einer geschätzten Jahresmiete:
- bis 2.500,00 €
|
125,00 € |
- bis 5.000,00 €
|
200,00 € |
- bis 10.000,00 €
|
250,00 € |
- bis 15.000,00 €
|
300,00 € |
- bis 25.000,00 €
|
375,00 € |
- über 25.000,00 €
|
1,5 ‰ |
- Bei schwierigen Fällen oder umfangreichen Gutachten erhöhen
sich die vorstehenden Gebühren um bis zu 100%.
- Bei Schätzungen von Anteilen und Teilen berechnen sich die
Gebühren nach dem Wert des Ganzen.
- Außer den Schätzungsgebühren kann der Schätzer den Ersatz
entstandener Fahrkosten und Auslagen beanspruchen.
- Im Falle der gerichtlichen Bestellung zum Sachverständigen
berechnen sich die Leistungsentschädigungen sowie der Ersatz und
die
Entschädigungen für Aufwendungen nach dem Gesetz über die
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils
gültigen
Fassung.
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| 8. Erledigung sonstiger
Aufträge |
- Für die Durchführung von Aufträgen bei Eigentumsmaßnahmen,
Erbauseinandersetzung, Schuldenbereinigung, Beantragung von
Fördergeldern, Vertretung bei Enteignung, Betreuung von Neu- und
Umbauten u.ä., je nach Vereinbarung, mindestens jedoch
2,0 %
vom Gesamtwert.
- Für die Beratung in vorgenannten oder sonstigen Fällen,
außer in Miete und Pachtangelegenheiten, je nach Vereinbarung,
bei einem Wert bis zu 50.000,00 € jährlich mindestens
50,00 €, bei höherem Wert von diesem mindestens
1,0 %.
- Für die Beratung in Miet- und Pachtangelegenheiten bei
einem Miete und Pachtwert bis zu 50.000,00 € jährlich mindestens
50,00 €,
bei höherem Wert von diesem mindestens 1,0 %.
- Für die Besorgung der Berichtigung der Abt. I eines
Grundbuchblattes mindestens 30,00 €.
- Für die Erarbeitung und Antragstellung von
Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Immobilien oder Wohnungen
auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
0,1 % des Verkehrswertes.
- Für den Antrag auf Grundstückszusammenlegung oder Ankauf von
überbauten Flächen vom Verkehrswert dieser Flächen bzw. des
Grundstücks für die ersten 100.000,00 € 1,0 %,
mindestens 50,00 €, von dem 100.000,00 €
übersteigenden Verkehrswert 0,5 %.
- Für die Vorbereitung von Teilungsverträgen für Grundstücke
oder Immobilien bis zur Vorbereitung des notariellen Vertrages
0,1 % des Verkehrswertes zzgl. der Wahrnehmung
des notariellen Beurkundungstermins (siehe unten).
- Für die Besorgung von Grunddienstbarkeiten 0,1 % des
Verkehrswertes zzgl. der Wahrnehmung des notariellen
Beurkundungstermins (siehe unten).
- Für die Grundbucheinsicht je Grundbuchblatt, für die
Fertigung von Grundbuchanträgen je Antrag und je Posten, nach
Umfang und
Schwierigkeit, mindestens 25,00 €.
- Für die Besorgung von Grundstücksunterlagen, wie
Grundbuchauszügen, Flurkarten, Bauzeichnungen,
Anliegerbescheinigungen,
Versicherungsschätzungen, Negativbescheinigung vom Amt zur
Regelung offener Vermögensfragen, sonstiger behördlicher
Bescheinigungen u.ä. mindestens 20,00 € je Unterlage.
- Für die Besorgung der Zustimmungserklärung eines
Berechtigten mindestens 25,00 €.
- Für die Wahrnehmung von Terminen je Sache und Termin, nach
Umfang und Schwierigkeit, mindestens 20,00 €.
- Für die Wahrnehmung einer notariellen Beurkundung als
vollmachtloser Vertreter:
- einfache Schwierigkeitsgrad
|
20,00 € |
- mittlerer Schwierigkeitsgrad
|
40,00 € |
- hoher Schwierigkeitsgrad
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60,00 € |
- Für die Erstellung von Unterlagen für die Einkommensteuer-
und Vermögenssteuererklärung, nach Umfang und Schwierigkeit, je
Grundstück mindestens 50,00 €.
- Für die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach
Gesamtkosten, Umfang und Schwierigkeit mindestens 100,00
€.
- Für die Ausstellung einer
Vorvermieterbescheinigung wird 5,00 € berechnet.
- Für die Ausreichung eines
Wohnungsangebotes an die ARGE wird 5,00 € berechnet.
- Für die Ausstellung einer
Mietbescheinigung o.ä. zur Vorlage bei der ARGE od. Behörden werden 7,50 €
berechnet.
- Außer den vorstehenden Gebühren kann der Beauftragte den
Ersatz entstandener Fahrtkosten und Auslagen beanspruchen.
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| 9. Berechnung von Arbeiten
nach Zeitaufwand |
| Für Arbeiten, die nach Zeitaufwand berechnet werden, gelten die
in der Anlage nach Arbeitsaufgaben und Schwierigkeitsgrad jeweils
gültigen Stundensätze. |
| 10. Unkostenzuschlag und
gesetzliche Mehrwertsteuer |
- Auf alle Courtagen und Gebühren der vorstehenden Punkte 1.
bis 8. wird pauschal ein Post- und Telekommunikationsentgelt von
10,00 € sowie ein Unkostenzuschlag für
Schreibarbeiten, Büromaterialien, Kopien u.ä. von 5,0 %
erhoben.
- Für die Ausfertigung von ausschließlich Kopien werden
berechnet: bis 10 Stk. = 0,25 €/Stk. - ab. 11. Kopie = 0,20
€/Stk.
- Der Endsumme aller Rechnungen einschließlich des
Unkostenzuschlages wird die jeweils zu zahlende gesetzliche
Mehrwertsteuer zugeschlagen.
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