Preisliste für Courtagen und Gebühren
GÖRG Wittenberg GmbH

 

1. An- und Verkauf sowie Vermittlung von Grundbesitz
  • Die Courtage für die Vermittlung des Ankaufs oder Verkaufs eines bebauten Grundstücks oder Grundstückteils oder für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines solchen Vertrages beträgt vom Käufer und Verkäufer je 3,0 % vom Kaufpreis
  • Für Baulichkeiten jeder Art, die ohne Grund und Boden verkauft werden, beträgt die Courtage vom Käufer und Verkäufer
     
    1. bis € 10.000,-
    2. € 10.001,- bis 25.000,-
    3. € 25.000,- und höher
    4. mindestens von jeder Seite
    je 6,0 % vom Kaufpreis
    je 5,0 % vom Kaufpreis
    je 4,0 % vom Kaufpreis
    500,00 €

     

    Sofern in diesem Zusammenhang ein neuer Pachtvertrag zu geänderten Bedingungen abgeschlossen wird, berechnen sich die Gebühren hierfür außerdem nach Ziff. 5.
  • Für die Besorgung einer Ausbietungsgarantie zahlt der Auftraggeber 1,5 %.
  • Für die Vermittlung eines Vorkaufsrechts beträgt die Courtage 0,5 % des Verkehrswertes, zahlbar durch den Berechtigten.
  • Ist der Makler lediglich mit dem Entwurf und der Abwicklung eines Vertrages beauftragt, ohne für dessen Vermittlung oder Nachweis eine Courtage zu erhalten, so beträgt die Gebühr von jeder Seite bis zum Betrag von 100.000,- € 0,5 %, mindestens jedoch 50,00 €, von dem € 100.000,- übersteigenden Betrages je 0,25 % des Kaufpreises.
  • Für die Besorgung einer Negativbescheinigung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zahlt der Verkäufer 75,00 €.

Als Kaufpreis gilt der Wert aller vom Käufer übernommenen Verpflichtungen. Übernimmt der Käufer Leistungen, die gesetzlich oder ortsüblich dem Verkäufer obliegen, so ist deren Wert dem Kaufpreis hinzuzurechnen. Das gilt insbesondere für Anliegerbeiträge und/oder sonstige Erschließungskosten, die bei Vertragsabschluss bereits entstanden und auch der Höhe nach bekannt sind.

Steht der Kaufpreis nicht fest, so ist für die Courtageberechnung der Verkehrswert des Grundstücks zu Grunde zu legen.

2. An- und Verkauf sowie Vermittlung von unbebauten Grundstücken im Zusammenhang mit Parzellierungen
  • Für den Kauf eines unbebauten Baugrundstücks zahlt der Käufer eine Courtage gem. Ziff. 1./1. Anstrich mindestens 500,00 €.
  • Die Verkäufercourtage unterliegt der Vereinbarung; sie beträgt 6,0 %, mindestens 500,00 €.
  • Für den Entwurf des notariellen Kaufvertrages zahlen Verkäufer und Käufer je 25,00 €. (Sollte der notarielle Kaufvertrag nicht beurkundet werden, zahlt der Auftraggeber die berechnete Entwurfsgebühr des Notars.)
  • Für die Besorgung der Teilungsgenehmigung (soweit erforderlich) und die Veranlassung der Vermessung mit Grenzsteinsetzung durch einen amtlichen Vermesser, die katasterseitige Eintragung (Fortschreibung) und Anlegung eines Grundbuchs zahlt der Auftraggeber 200,00 €.
  • Für die Besorgung einer Negativbescheinigung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zahlt der Verkäufer 75,00 €.
3. Vermietung von Wohnraum
  • Für Vermietung bzw. Vermittlung zahlt der Mieter eine Courtage bis zu 2 Nettokaltmieten + ges. Mwst.
  • Für den Entwurf und die Ausfertigung eines Mietvertrages zahlt der Mieter 50,00 €.
    Bei Abschluss des Mietvertrages werden diese Kosten dem Mieter auf die Vermittlungsgebühr/Courtage angerechnet.
4. Vermietung von Gewerberaum
Für die Vermittlung und/oder den Nachweis von Gewerberäumen und bebauten Gewerbegrundstücken zahlen Vermieter und Mieter:
  • Bei unbestimmter Mietdauer oder einer vertraglichen Mietzeit bis zu 2 Jahren je 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst.
  • Bei einer vertraglichen Mietzeit von mehr als 2 bis zu 5 Jahren der Mieter 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst. der Vermieter 1,5 Nettokaltmieten + Mwst.
  • Bei einer vertraglichen Mietzeit von mehr als 5 bis 10 Jahre je der Mieter 1 Nettokaltmiete + ges. Mwst. der Vermieter 2 Nettokaltmieten + Mwst.
  • Für den Entwurf und die Ausfertigung eines Mietvertrages zahlt der Mieter 50,00 €.
    Bei Abschluss des Mietvertrages werden diese Kosten dem Mieter auf die Vermittlungsgebühr angerechnet.
  • Bei Vereinbarung von Options- und Vormietrechten zahlt der Berechtigte eine Zusatzcourtage in Höhe von 50% der vorstehenden 3 Sätze, zahlbar zugleich mit diesen. Der Verpflichtete hat die Zusatzcourtage in gleicher Höhe zu zahlen, sobald das Optionsoder Vormietrecht ausgeübt wird.
  • Außer den Courtagen zahlen Vermieter und Mieter auf Baukostenzuschüsse, Mieterdarlehen, Mietevorauszahlungen oder sonstige Zahlungen (z.B. für Einrichtungsgegenstände, Räumungsabfindungen u.ä.) eine Courtage von je 3,0%. Hierunter fallen nicht Kautionen.
5. Miet- und Pachtverträge über un- und bebaute Grundstücke sowie Erbbauverträge
  • Es zahlen sowohl Verpächter/Eigentümer als auch Pächter/Erbbauberechtigter bei Begründung des Vertragsverhältnisses:
    • von den ersten
    • 2.500,00 € je 4,0 %
    • von den weiteren
    • 2.501,00 – 15.000,00 € je 3,0 %
    • von den weiteren
    • 15.001,00 – 25.000,00 € je 2,0 %
    • von den
    • 25.000,00 € übersteigenden Betrages je 1,5 %
    der Pachtsumme bzw. der Erbbauzinsen für die gesamte Vertragszeit – höchstens für 18 Jahre – mindestens je 50,00 €.
  • Für den Entwurf und die Ausfertigung des Pachtvertrages zahlt der Pächter 35,00 €. Bei Abschluss des Pachtvertrages werden diese Kosten dem Pächter auf die Vermittlungsgebühr angerechnet.
  • Bei Vereinbarung von Options- und Vorpachtrechten zahlt der Berechtigte eine Zusatzcourtage in Höhe von 50% der vorstehenden Sätze, zahlbar zugleich mit diesen. Der Verpflichtete hat die Zusatzcourtage in gleicher Höhe zu zahlen, sobald das Options- oder Vorpachtrecht ausgeübt wird.
  • Bei unveränderter Übertragung eines bestehenden Vertragsverhältnisses sind neben den Courtagen gem. 1./1. Anstrich die vorstehenden Gebühren nur zu 50% zu zahlen.
6. Verwaltung von Grundstücken
  • Die Gebühren betragen, je nach Art und Umfang der Verwaltung, 5,0 – 6,0 % der gesamten monatlichen Nettokaltmieten (Mindestgebühr 35,00 €). Ersatzweise kann ein Festbetrag von 15,00 bis 20,00 € monatlich für jede Wohnungs- bzw. Gewerbemieteinheit verlangt werden.
  • Neben den Verwaltergebühren erhält der Verwalter nach entsprechender Vereinbarung seine Auslagen mit den nachgewiesenen Kosten oder einen pauschalierten Betrag vergütet.
  • Neben den Verwaltergebühren erhält der Verwalter bei Übernahme einer Grundstücksverwaltung einmalig eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 € für den Abschluss aller Verträge zur Bewirtschaftung des Grundstücks und der Abführung von Kostenbeiträgen an Behörden, Stadtverwaltung, Finanzamt u.ä.
  • Zu den Aufgaben des Verwalters gehört in der Regel auch die Neuvermietung frei werdender Mieträume. Bei Abschluss eines Mietvertrages zahlt der Vermieter eine Vermittlungsgebühr in Höhe von 1 Nettokaltmiete an den Verwalter. Eine Vermittlungsgebühr für Wohnungen/Wohnräume gem. 3. kann der Verwalter von dem neuen und/oder bisherigen Mieter nur dann fordern, wenn ihm von diesem ein entsprechender Maklerauftrag erteilt worden ist.
  • Die Tätigkeit des Verwalters im Zusammenhang mit der Erledigung von Hypotheken- und Grundbuchsachen, der Bearbeitung von Steuern, Vermessungen, Grenzmarken u.ä. sowie der Durchführung und Beaufsichtigung von umfangreichen Bauarbeiten, Sanierungen oder Modernisierungen (keine Reparaturen) ist gesondert nach den ortsüblichen Gebühren oder Vereinbarungen zu vergüten.
7. Sachverständigentätigkeit
  • Die Gebühren für die Schätzung von Grundstücks- und Gebäudewerten betragen bei einem Schätzungswert (Verkehrswert zum Zeitpunkt der Schätzung):
    • bis 50.000,00 €
    • 200,00 €
    • bis 100.000,00 €
    • 250,00 €
    • bis 300.000,00 €
    • 300,00 €
    • bis 500.000,00 €
    • 375,00 €
    • über 500,000,00 €
    • 1,5 ‰
  • Die Gebühren für die Schätzung von Mietwerten betragen bei einer geschätzten Jahresmiete:
    • bis 2.500,00 €
    • 125,00 €
    • bis 5.000,00 €
    • 200,00 €
    • bis 10.000,00 €
    • 250,00 €
    • bis 15.000,00 €
    • 300,00 €
    • bis 25.000,00 €
    • 375,00 €
    • über 25.000,00 €
    • 1,5 ‰
  • Bei schwierigen Fällen oder umfangreichen Gutachten erhöhen sich die vorstehenden Gebühren um bis zu 100%.
  • Bei Schätzungen von Anteilen und Teilen berechnen sich die Gebühren nach dem Wert des Ganzen.
  • Außer den Schätzungsgebühren kann der Schätzer den Ersatz entstandener Fahrkosten und Auslagen beanspruchen.
  • Im Falle der gerichtlichen Bestellung zum Sachverständigen berechnen sich die Leistungsentschädigungen sowie der Ersatz und die
    Entschädigungen für Aufwendungen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils gültigen
    Fassung.
8. Erledigung sonstiger Aufträge
  • Für die Durchführung von Aufträgen bei Eigentumsmaßnahmen, Erbauseinandersetzung, Schuldenbereinigung, Beantragung von
    Fördergeldern, Vertretung bei Enteignung, Betreuung von Neu- und Umbauten u.ä., je nach Vereinbarung, mindestens jedoch 2,0 %
    vom Gesamtwert.
  • Für die Beratung in vorgenannten oder sonstigen Fällen, außer in Miete und Pachtangelegenheiten, je nach Vereinbarung, bei einem Wert bis zu 50.000,00 € jährlich mindestens 50,00 €, bei höherem Wert von diesem mindestens 1,0 %.
  • Für die Beratung in Miet- und Pachtangelegenheiten bei einem Miete und Pachtwert bis zu 50.000,00 € jährlich mindestens 50,00 €,
    bei höherem Wert von diesem mindestens 1,0 %.
  • Für die Besorgung der Berichtigung der Abt. I eines Grundbuchblattes mindestens 30,00 €.
  • Für die Erarbeitung und Antragstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen für Immobilien oder Wohnungen auf der Grundlage des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 0,1 % des Verkehrswertes.
  • Für den Antrag auf Grundstückszusammenlegung oder Ankauf von überbauten Flächen vom Verkehrswert dieser Flächen bzw. des
    Grundstücks für die ersten 100.000,00 € 1,0 %, mindestens 50,00 €, von dem 100.000,00 € übersteigenden Verkehrswert 0,5 %.
  • Für die Vorbereitung von Teilungsverträgen für Grundstücke oder Immobilien bis zur Vorbereitung des notariellen Vertrages 0,1 % des Verkehrswertes zzgl. der Wahrnehmung des notariellen Beurkundungstermins (siehe unten).
  • Für die Besorgung von Grunddienstbarkeiten 0,1 % des Verkehrswertes zzgl. der Wahrnehmung des notariellen Beurkundungstermins (siehe unten).
  • Für die Grundbucheinsicht je Grundbuchblatt, für die Fertigung von Grundbuchanträgen je Antrag und je Posten, nach Umfang und
    Schwierigkeit, mindestens 25,00 €.
  • Für die Besorgung von Grundstücksunterlagen, wie Grundbuchauszügen, Flurkarten, Bauzeichnungen, Anliegerbescheinigungen,
    Versicherungsschätzungen, Negativbescheinigung vom Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, sonstiger behördlicher Bescheinigungen u.ä. mindestens 20,00 € je Unterlage.
  • Für die Besorgung der Zustimmungserklärung eines Berechtigten mindestens 25,00 €.
  • Für die Wahrnehmung von Terminen je Sache und Termin, nach Umfang und Schwierigkeit, mindestens 20,00 €.
  • Für die Wahrnehmung einer notariellen Beurkundung als vollmachtloser Vertreter:
    • einfache Schwierigkeitsgrad
    • 20,00 €
    • mittlerer Schwierigkeitsgrad
    • 40,00 €
    • hoher Schwierigkeitsgrad
    • 60,00 €
  • Für die Erstellung von Unterlagen für die Einkommensteuer- und Vermögenssteuererklärung, nach Umfang und Schwierigkeit, je
    Grundstück mindestens 50,00 €.
  • Für die Erstellung einer Wirtschaftlichkeitsberechnung, nach Gesamtkosten, Umfang und Schwierigkeit mindestens 100,00 €.
  • Für die Ausstellung einer Vorvermieterbescheinigung wird 5,00 € berechnet.
  • Für die Ausreichung eines Wohnungsangebotes an die ARGE wird 5,00 € berechnet.
  • Für die Ausstellung einer Mietbescheinigung o.ä. zur Vorlage bei der ARGE od. Behörden werden 7,50 € berechnet.
  • Außer den vorstehenden Gebühren kann der Beauftragte den Ersatz entstandener Fahrtkosten und Auslagen beanspruchen.
9. Berechnung von Arbeiten nach Zeitaufwand
Für Arbeiten, die nach Zeitaufwand berechnet werden, gelten die in der Anlage nach Arbeitsaufgaben und Schwierigkeitsgrad jeweils gültigen Stundensätze.
10. Unkostenzuschlag und gesetzliche Mehrwertsteuer
  • Auf alle Courtagen und Gebühren der vorstehenden Punkte 1. bis 8. wird pauschal ein Post- und Telekommunikationsentgelt von 10,00 € sowie ein Unkostenzuschlag für Schreibarbeiten, Büromaterialien, Kopien u.ä. von 5,0 % erhoben.
  • Für die Ausfertigung von ausschließlich Kopien werden berechnet: bis 10 Stk. = 0,25 €/Stk. - ab. 11. Kopie = 0,20 €/Stk.
  • Der Endsumme aller Rechnungen einschließlich des Unkostenzuschlages wird die jeweils zu zahlende gesetzliche Mehrwertsteuer zugeschlagen.

 

Berechnungsgrundlage für Abrechnung des
Arbeitszeitaufwandes

1. Fahrtzeiten - Wegezeiten
  23,00 €
2. Einfache Tätigkeiten
  a) 26,00 € (z.B. Wohnungsbesichtigungen)
  b) 28,75 € (z.B. Vermessung von Mieträumen)
  c) 31,80 € (z.B. Einholung v. Angeboten, Mietenspiegel erarbeiten)
3. Qualifizierte Tätigkeiten
  a) 34,50 € (z.B. Betriebskostenabrechnungen)
  b) 47,25 € (z.B. kaufmännische Koordinierungen, Kreditverhandlungen Mietverträge ausstellen, Vereinbarungen aller Art)
  c) 57,85 € (z.B. Bewertung von Grundstücken u. Gebäuden, Vorbereitung Notarverträge)

Die angegebenen Kostensätze verstehen sich je Arbeitsstunde zzgl. der gesetzlichen Mwst.

Gültigkeit: Stand April 2011

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